Pädagogischer Rat

Der Pädagogische Rat
Das Schuldekret vom 31. August 1998 regelt die Mitwirkung in den Regelschulen der Deutschsprachigen Gemeinschaft. „Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung und das Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu fördern.“ (Artikel 46)

Zusammensetzung und Arbeitsweise:
Der Pädagogische Rat besteht aus dem Schulleiter oder den Schulleitern, dem Vertreter des Schulträgers sowie aus mindestens 5 Mitgliedern des Lehr- und Erziehungspersonals. (Artikel 49)
 
Zur Zeit sind folgende Personen Mitglied des Pädagogischen Rates der Sekundarschule:
 
 
Aufgaben (Artikel 51):
Der Pädagogische Rat berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und macht Vorschläge, insbesondere über die
1. Anschaffung des didaktischen Materials,
2. Gestaltung der Wochenstundenraster,
3. Ausarbeitung und Anpassung des Schulprojektes,
4. Ausarbeitung des Schulordnung,
5. Festlegung der Schulstrukturen,
6. Festlegung der Unterrichtsmethoden,
7. Maßnahmen für die Integration von Schülern mit erhöhtem Förderbedarf,
8. Begleitmaßnahmen für Schüler mit vorübergehenden Lernschwierigkeiten,
9. Organisation der formativen und normativen Bewertung der Schülerleistungen,
10. Planung und Gestaltung der pädagogischen Projektaktivitäten,
11. Jahresplanung für die Fort- und Weiterbildung des Personals,
12. Organisation der Arbeit der Klassenräte,
13. Organisation der internen Evaluierung der Schule,
14. Organisation der außerschulischen Aktivitäten.

 

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